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Sind Sie bereit für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

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Das LkSG wurde bereits im Juni 2021 im deutschen Bundestag verabschiedet. Es regelt die Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten bei den betroffenen Unternehmen und tritt Anfang 2023 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2024 gilt es dann auch für Unternehmen mit 1.000 oder mehr Mitarbeitenden. Gemäß statistischem Bundesamt wird es dann für ca. 2.500 Unternehmen in Deutschland gelten.

Was bedeutet die Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten?

Bis zum heutigen Tag gibt es für Unternehmen in Deutschland nur eine Berichterstattungspflicht über die durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der Menschenrechte innerhalb ihrer Lieferkette. Bei den einzuhaltenden Sorgfaltspflichten zielt das neue Bundesgesetz nicht nur auf die eigenen Geschäftsbereiche ab, sondern auch auf die unmittelbaren Zulieferer. Das heißt, bei diesen Vertragspartnern muss zukünftig sichergestellt werden, dass Menschen- und Umweltrechte eingehalten werden. Dafür sieht das neue Bundesgesetz „harte“ Kriterien und konkrete Anforderungen vor, die von den Unternehmen erfüllt werden müssen.

Um welche Anforderungen handelt es sich dabei?

Im Einzelnen sind das zum Beispiel:

Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1 LkSG) und regelmäßige Risikoanalysen (§5 LkSG)

Sofern das betroffene Unternehmen noch nicht über ein angemessenes Risikomanagement verfügt, muss dieses eingerichtet werden. Darüber hinaus müssen entlang der Lieferkette Risikoanalysen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Dabei werden die Risiken zuerst identifiziert, dann analysiert und schlussendlich bewertet. Hierbei geht es primär um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei den unmittelbaren Zulieferern. Laut Gesetz muss die Neubewertung der existierenden Risiken bzw. die Wiederholung der Risikoanalyse mindestens einmal pro Jahr und anlassbezogen erfolgen.

Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2 LkSG)

Gemäß Lieferkettengesetz müssen die Unternehmen eine Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie abgeben. Dabei muss die Unternehmensleitung verschriftlichen und kommunizieren, beispielsweise auf den Internetseiten des Unternehmens, wie mit dem Thema Menschenrechte umgegangen wird. Ausgangspunkt für die Menschenrechtsstrategie eines Unternehmens ist die Risikoanalyse, mit der die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken identifiziert wurden.

Präventivmaßnahmen (§ 6 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5 LkSG)

Werden im Rahmen der Risikoanalyse menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und/oder bei den unmittelbaren Zulieferern identifiziert, müssen entsprechende Präventivmaßnahmen ergriffen werden.

Im eigenen Geschäftsbereich gehören dazu:

  • Die Kommunikation und Implementierung der Grundsatzerklärung zur festgelegten Menschenrechtsstrategie
  • Die Entwicklung einer risikominimierenden Beschaffungsstrategie im Einkauf
  • Die Einführung von Kontrollmaßnahmen in den relevanten Geschäftsabläufen
  • Die Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen

Durch bewusstseinsbildende Maßnahmen wie Schulungen zum Thema menschenrechtlicher Sorgfalt in der Lieferkette werden die Mitarbeiter im eigenen Unternehmen für das Thema sensibilisiert und können dazu beitragen, dass keine Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Lieferkette vorkommen.

Zu den Präventivmaßnahmen gegenüber den unmittelbaren Zulieferern zählen:

  • Berücksichtigung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Themen bei der Lieferantenauswahl
  • Vertragliche Zusicherung der Zulieferer auf Einhaltung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Vorgaben
  • Vertragliche Kontrollmechanismen und Durchführung von Schulungen, so dass die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Vorgaben eingehalten werden

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG)

Die Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren schriftlich definieren und entsprechende Informationen an die eigenen sowie an die Mitarbeitenden der unmittelbaren Zulieferer und Dritte kommunizieren. Darüber hinaus muss den betroffenen Personengruppen das Beschwerdeverfahren zugänglich gemacht werden. Bei der Nutzung des Beschwerdeverfahrens muss außerdem die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt und der Hinweisgeber muss vor Benachteiligungen geschützt werden. Letztlich darf die Person, die im Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betraut ist, nicht weisungsgebunden und muss zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.

Dokumentations- und Berichtspflicht (§ 10 LkSG)

Als Nachweis zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen die durchgeführten Maßnahmen dokumentiert und online veröffentlicht werden. Das Ergebnis der Berichterstattung ist ein jährlicher Bericht, der von den Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA vorgelegt werden muss. Gleichzeit überwacht und kontrolliert das BAFA die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Hierbei kann es im Einzelfall zu risikobasierten Kontrollen der BAFA in den Unternehmen kommen.

Kommen die Unternehmen der Umsetzung der Sorgfaltspflichten, wie Risikoanalyse, Präventivmaßnahmen oder das Abstellen von Menschenrechtsverstößen nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2% des Jahresumsatzes. Auch der Ausschluss an der Teilnahme von öffentlichen Ausschreibungen ist möglich.

Schulungen sind sinnvoll und wirksam

Wie weiter oben bereits erwähnt, ist die Durchführung von Schulungen eine explizit benannte Präventionsmaßnahme. Dies gilt nicht nur für die relevanten Geschäftsbereiche im eigenen Unternehmen, sondern sogar gegenüber unmittelbaren Zulieferern. Details der zu schulenden Inhalte werden im Gesetz bislang jedoch nicht konkretisiert.

Das deutsche BAFA wiederum hat den gesetzlichen Auftrag zur Kontrolle der Einhaltung des LkSG. Um diese Aufgabe wirksam, bürokratiearm und ressourcensparend zu erfüllen, hat das BAFA bereits verschiedene Unterstützungsangebote zur Umsetzung des LkSG in Unternehmen veröffentlicht. Dazu zählen etwa eine Handreichung zur im Gesetz verankerten Risikoanalyse, zum Beschwerdeverfahren und zuletzt auch einen Fragenkatalog zur Berichterstattung – jedoch (noch) nichts zum Thema Präventionsmaßnahmen.

Was sollten Unternehmen also nun idealerweise schulen?

Awareness für Risiken im eigenen Geschäftsbereich: E-Learning „Faire Lieferketten

Auch wenn es im ersten Augenblick vielleicht naheliegt: Die Wiedergabe eines Gesetzestextes sollte eher nicht Inhalt einer Schulung sein und würde in diesem konkreten Fall wohl auch kaum weiterhelfen. Vielmehr macht es Sinn, den Blick auf die konkreten menschenrechtlichen Risiken zu richten, auf die sich das Gesetz bezieht. Dazu gehören insbesondere Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Lohndumping und gesundheitsgefährdende Arbeitsplätze. Wie können Sie aber Ihre Mitarbeitenden sensibilisieren, ohne einfach nur den eLearning-Zeigefinger zu erheben?

Die Lösung: Zeigen Sie allen Mitarbeitenden anhand von praxisnahen Situationen, dass diese Risiken nicht nur Entwicklungs- und Schwellenländer betreffen, sondern auch in ihrem Arbeitsalltag relevant sind. Um dies glaubwürdig zu erreichen, begleiten Ihre Mitarbeitenden im Lernprogramm „Faire Lieferketten“ von Sponge verschiedene Protagonisten in beruflichen Szenarien. Sie lernen Anzeichen für Menschenrechtsverletzungen zu erkennen und erleben auch, welchen Einfluss sie selbst auf die Beseitigung oder Vermeidung solcher Verstöße haben können. Das Lernziel ist also weit mehr als die reine Information zum LkSG, sondern eine konkrete Hilfestellung für das eigene Handeln.

Um zu verstehen, was eine Lieferkette eigentlich ist und in welchen ihrer Phasen Verstöße geschehen können, vermittelt eine Grundlagenlektion das entsprechende Basiswissen und regt explizit dazu an, das eigene Verhalten zu überdenken.

Schulungen bei unmittelbaren Zulieferern

Neben der Sensibilisierung der eigenen Mitarbeitenden ist es jedoch ebenfalls ratsam, angemessene Präventionsmaßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern anzustrengen. Im LkSG explizit genannt sind hierzu „Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherung“, welche „die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert.“

Fazit: Es geht um mehr als nur ein reines Erklärungspapier, das die Einhaltung von Menschenrechten zusichert.

Aus diesem Grund hat Sponge sein Lernprogramm „Compliance-Grundlagen für Geschäftspartner“ entsprechend erweitert: Eine eigene Lektion widmet sich nun ausschließlich der Sensibilisierung rund um die Einhaltung von Menschenrechten entlang der Lieferkette. Niedrigschwellig und doch interaktiv wird anschaulich vermittelt, worum es im Kern wirklich geht. So können die Mitarbeitenden bei Lieferanten ansprechend geschult und dies gleichfalls digital dokumentiert werden.

Alle Mitarbeitenden zum Nachdenken über das eigene Verhalten anzuregen, steht dabei auch in diesem Training im Vordergrund, damit das Wirken aller positiv dazu beiträgt, Verstöße gegen Menschenrechte zu reduzieren oder eines Tages gänzlich zu verhindern – ganz im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.

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